Die vorhandenen Speicherrichtlinienkomponenten können bearbeitet werden. Außerdem können Sie durch Klonen eine Kopie der vorhandenen Komponente erstellen.

Prozedur

  1. Navigieren Sie zu der Speicherrichtlinienkomponente, die Sie bearbeiten oder klonen möchten.
    Option Beschreibung
    Im vSphere Web Client
    1. Klicken Sie auf der Startseite des vSphere Web Client auf Richtlinien und Profile > VM-Speicherrichtlinien.
    2. Klicken Sie auf die Registerkarte Speicherrichtlinienkomponenten.
    Im vSphere Client
    1. Klicken Sie auf Menü > Richtlinien und Profile.
    2. Klicken Sie unter Richtlinien und Profile auf Speicherrichtlinienkomponenten.
  2. Wählen Sie die Komponente aus und klicken Sie auf eines der folgenden Symbole:
    Option Beschreibung
    Einstellungen bearbeiten Bei der Bearbeitung können Sie die Kategorie des Datendienstes und den Anbieter nicht ändern. Beispiel: Wenn die ursprüngliche Komponente auf die von E/A-Filtern bereitgestellte Replizierung verweist, müssen diese Einstellungen unverändert bleiben.
    Klonen Beim Klonen können Sie alle Einstellungen der ursprünglichen Komponente anpassen.
  3. Ändern Sie die entsprechenden Werte und klicken Sie auf OK.
  4. Wenn eine VM-Speicherrichtlinie, die einer virtuellen Maschine zugewiesen ist, auf die von Ihnen bearbeitete Richtlinienkomponente verweist, wenden Sie die Speicherrichtlinie erneut auf die virtuelle Maschine an.
    Menüelement Beschreibung
    Manuell später Wenn Sie diese Option auswählen, wird der Übereinstimmungsstatus für alle virtuellen Festplatten und für alle Home-Objekte der virtuellen Maschine, die der Speicherrichtlinie zugeordnet sind, in „Veraltet“ geändert. Um die Konfiguration und die Übereinstimmung zu aktualisieren, wenden Sie die Speicherrichtlinie manuell erneut auf alle verknüpften Elemente an. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Erneutes Anwenden der VM-Speicherrichtlinien.
    Jetzt Aktualisieren Sie die virtuelle Maschine und den Übereinstimmungsstatus unmittelbar nach der Bearbeitung der Speicherrichtlinie.